Schön, dass Sie sich im Claraspital bewerben möchten. Wenn Sie sich aus dem Ausland für einen Stellenantritt in der Schweiz entscheiden, ist es wichtig, dass Sie sich vorbereiten und über die folgenden Themen informiert sind. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Informationen
Zur Einreise in die Schweiz
Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus den EU- und EFTA-Staaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Für Bürger der EU-27- und der EFTA-Staaten gelten keine Grenzzonen mehr. Sie können in jedem EU- oder EFTA-Land wohnen und in der Schweiz arbeiten. Bedingung ist die wöchentliche Rückkehr (in der Regel am Wochenende) an den ausländischen Wohnort. Die Grenzgängerbewilligung wird durch den Arbeitgeber beantragt.
Staatsangehörige aus einem EU-27- oder EFTA-Land, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, können in die Schweiz einreisen. Um ihren Aufenthalt zu regeln, reichen sie direkt bei der für ihren Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle ein Aufenthaltsgesuch zusammen mit dem Arbeitsvertrag ein.
Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EFTA-Ländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (Ausnahme: Staatsangehörige aus Andorra, Brunei, Japan, Malaysia, Neuseeland, San Marino, Singapur und Vatikanstadt benötigen für die Einreise nur eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung), wenn der Aufenthalt der Erwerbstätigkeit dient.
Die Migrationsbehörde prüft das Gesuch für eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Nach erfolgter Zusage erteilt und übermittelt die Migrationsbehörde eine Visumsermächtigung an die Schweizerische Botschaft oder an das Generalkonsulat des jeweiligen Landes. Diese Auslandvertretung stellt das Visum aus, das von der visumspflichtigen Person dort abgeholt werden muss.
Bitte beachten Sie: Die Einreise in die Schweiz darf erst nach Erhalt des Visums bzw. der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erfolgen.
Zoll- und Einreisebestimmungen
Anerkennung
Ausländische Abschlüsse
Die in EU-Mitgliedstaaten erworbenen Ärztinnen- oder Ärztediplome sind dem Schweizerischen Diplom gleichgestellt. Für die Anerkennung ist das Bundesamt für Gesundheit BAG zuständig.
Besitzen Sie ein Ärztin- oder Arztdiplom eines Landes ausserhalb der EU? Für das Anerkennungsverfahren und weitere Informationen zum Erwerb eines eidgenössischen Arzt- bzw. Ärztinnendiploms sind die kantonalen Sanitäts- und Gesundheitsdepartemente zuständig.
Um die Anerkennung Ihres ausländischen Diploms im Bereich MTT kümmert sich das Schweizerische Rote Kreuz (SRK).
Informationen
Anmeldung in der Schweiz
Innert 14 Tagen nach Ankunft müssen Sie sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder beim Kreisbüro Ihres Wohnkreises anmelden.
EU-/EFTA-Staatsangehörige
EU-/EFTA-Staatsangehörige benötigen für die Anmeldung folgende Dokumente:
• Pass oder Identitätskarte
• Arbeitsvertrag
Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige
Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige benötigen für die Anmeldung folgende Dokumente:
• Pass oder Identitätskarte
• Arbeitsvertrag
• Visumsermächtigung oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
• Mietvertrag
Bitte beachten Sie: Die Anmeldung ist gebührenpflichtig.
Informationen
Vorsorge und Versicherungen
Das Schweizer Altersvorsorgesystem basiert auf dem Dreisäulenprinzip.
Erste Säule: Staatliche Vorsorge
Die staatliche Vorsorge, genannt Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung (AHV/IV), ist in der ersten Säule zusammengefasst und dient der Existenzsicherung. D.h. diese beiden Versicherungen decken gemäss Gesetzesauftrag den Existenzbedarf der Versicherten im Alter oder bei Invalidität ab.
Im Todesfall richten die Versicherungen Leistungen an die Hinterbliebenen aus. Bei der AHV und IV sind sämtliche Personen mit Wohnsitz und/oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch versichert.
Zweite Säule: berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge ist in der zweiten Säule geregelt und dient, zusammen mit den Leistungen der AHV bzw. IV, der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung. Versichert sind sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer mit einem Einkommen von über CHF 21‘150 (Jahr: 2017).
Dritte Säule: private Vorsorge
Der dritte Pfeiler des Vorsorgesystems ist die private Vorsorge und dient der individuellen Ergänzung der ersten und zweiten Säule. In der Schweiz lebende Personen können pro Jahr einen bestimmten Betrag in die dritte Säule einzahlen. Die dritte Säule wird bei einer Bank oder Versicherung geführt.
Hier erhalten Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland einen Überblick über die wichtigsten Versicherungen in der Schweiz.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Arbeitslosenversicherung ist eine staatliche Versicherung, die im Falle von Arbeitslosigkeit einen angemessenen Erwerbsausfallersatz über eine gewisse Zeitdauer ausrichtet. Alle in der Schweiz unselbstständig erwerbenden Personen sind bis zum ordentlichen Pensionsalter bei der ALV versichert. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber direkt über den Lohnabzug.
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung dient dem Ausgleich wirtschaftlicher Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen.
Die Berufsunfallversicherung ist für in der Schweiz erwerbstätige Personen obligatorisch und muss durch den Arbeitgeber abgeschlossen werden. Dieser trägt auch die Prämien.
Sämtliche erwerbstätige Personen mit einer Mindestarbeitszeit von acht Stunden pro Woche sind ebenfalls über den Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle (Unfälle ausserhalb der Arbeitszeit) versichert. Die Prämie kann teilweise auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.Nichtberufstätige müssen die Unfallversicherung selber über die Krankenversicherung abschliessen.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung ist obligatorisch und übernimmt im Krankheitsfall die Heilungs- und Pflegekosten. Nichtberufstätige können bei der Krankenversicherung ebenfalls das Unfallrisiko mitversichern. In der Schweiz besteht im Bereich der Krankenversicherung die Wahlfreiheit. D.h. die versicherte Person kann aus diversen Kassen diejenige aussuchen, welche ihren Bedürfnissen entspricht.
Krankentaggeldversicherung
Die Krankentaggeldversicherung dient dem Ausgleich wirtschaftlicher Folgen bei Krankheit am Arbeitsplatz. Die Krankentaggeldversicherung ist in der Schweiz nicht obligatorisch.
Mutterschaftsversicherung
Die Mutterschaftsentschädigung dient der teilweisen Deckung des Erwerbsausfalles während des Mutterschaftsurlaubs und wird bis maximal 98 Tage nach der Geburt entrichtet.
Steuern
Steuern werden in der Schweiz auf drei Ebenen erhoben. Der Bund erhebt Steuern auf das Einkommen. Für diese Bundessteuer gibt es einen für die Schweiz einheitlichen Steuersatz. Die 26 Kantone und die rund 2‘400 Gemeinden erheben Steuern ebenfalls auf das Einkommen und zusätzlich auf das Vermögen. In den Kantonen und Gemeinden variieren die Steuersätze. Die Höhe der Steuern ist deshalb auch abhängig vom Wohnort der steuerpflichtigen Person.
Quellenbesteuerung
Für ausländische Staatsangehörige ohne C-Bewilligung gilt die Quellenbesteuerung. Die Steuer wird monatlich direkt vom Lohn – an der Quelle – in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber überweist diese Steuern an die jeweilige Steuerbehörde in der Schweiz.
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Im Fachbereich Human Resources